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Kleinbetragsrechnung: Grenze ab 1.1.2017

Kleinbetragsrechnung Grenze

Der Bundestag hat 2017 eine neue Grenze für die Kleinbetragsrechnung beschlossen. Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Der neue Grenzbetrag für die Kleinbetragsrechnung liegt bei 250 Euro statt wie bisher bei 150 Euro. Damit ist er noch höher ausgefallen als ursprünglich im Referentenentwurf gefordert, da war noch von 200 Euro die Rede. Die Änderung bei der Kleinbetragsrechnung ist Teil des Zweiten Bürokratieabbaugesetzes beschlossen. Mittlerweile hat auch der Bundesrat zugestimmt. Die Regelung gilt rückwirkend vom 1. Januar 2017 an.

Eine veränderte Grenze bei den Kleinbetragsrechnungen wird in vielen Unternehmen tatsächlich zu einer Entlastung führen, etwa wenn Sie in einem Unternehmen mit angeschlossenem Barverkauf oder in der Gastronomie arbeiten. Denn damit müssen Sie für kleinere Beträge unter 250 Euro keine vollständige Rechnung mit fortlaufenden Rechnungsnummer, Lieferzeitpunkt etc. mehr ausstellen.

Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung

Eine Kleinbetragsrechnung muss nur folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Steuerbetrag für Vorsteuerabzug herausrechnen

Gleichzeitig werden Sie nun häufiger eine Kleinbetragsrechnung für Ihre Buchhaltung auf den Tisch bekommen werden. In diesen Fällen müssen Sie die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag für den Vorsteuerabzug herausrechnen, also den Nettobetrag ausrechnen. Dafür nutzen Sie einen einfachen Dreisatz:

  • bei einem Steuersatz von 19 Prozent:
    Gesamt(Brutto-)betrag / 119 * 100 = Nettobetrag
    Bei einem Gesamtbetrag von 129,90 Euro ergibt sich also ein Nettobetrag von 109,16 Euro. Achtung: Sie dürfen nicht einfach 19 Prozent vom Gesamtbetrag abziehen.
  • bei einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent:
    Gesamt(Brutto-)betrag / 107 * 100 = Nettobetrag
    Bei einem Gesamtbetrag von 121,40 Euro ergibt sich hier also ein Nettobetrag von 113,46 Euro. Achtung: Sie dürfen nicht einfach 7 Prozent vom Gesamtbetrag abziehen.

Alle Angaben ohne Gewähr

Quelle: Bundesregierung

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3 Kommentare zu “Kleinbetragsrechnung: Grenze ab 1.1.2017

  1. Hallo,
    die Anhebung der Kleinbetragsrechnung finde ich sehr sinnvoll. Somit können einige Unternehmen entlastet werden.
    Gruß
    Christian

  2. „Bei einem Gesamt­be­trag von 121,40 Euro ergibt sich hier also ein Net­to­be­trag von 168,13 Euro.“
    Huh?

    • Cordula Natusch

      Stimmt, blöder Fehler. Ich hab’s geändert. Danke für den Hinweis.

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