Informieren Sie sich über Rechtliches rund um die Weihnachtsfeier im Betrieb. Denn wenn die Feier in der Firma ansteht, sorgt das nicht immer nur für Freude, sondern oft genug auch für Streit. Häufig geht es darum, ob ein Arbeitnehmer an der Feier teilnehmen muss oder ihr auch fernbleiben darf. Oder ob der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an den Kosten der Veranstaltungen beteiligen kann.
Ich habe mit Pia Werthebach, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg, gesprochen und sie gebeten, diese und weitere juristische Fragen rund um die Firmenfeier zu beantworten.
Rechtliches rund um die Weihnachtsfeier 1: Anwesenheitspflicht oder nicht?
Gibt es für die Weihnachtsfeier eine Anwesenheitspflicht für die Arbeitnehmer?
Nein, Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen, wenn sie dies nicht möchten. Eine Pflicht zur Teilnahme würde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßen. Aus dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer regelmäßig nur zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gehört jedoch nicht zur Arbeitsleistung.
Das gilt auch dann, wenn die Feier innerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet?
Ja, eine Anwesenheitspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Weihnachtsfeier während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Auch dann müssen Arbeitnehmer nicht teilnehmen. Allerdings darf der Arbeitnehmer dann nicht einfach zu Hause bleiben, sondern muss regulär arbeiten. Ist dies nicht möglich, weil der Arbeitnehmer etwa ohne die Anwesenheit weiterer Kollegen die Arbeitsleistung nicht erbringen und der Arbeitgeber ihm für die Dauer der Weihnachtsfeier auch keine andere zumutbare Arbeit zuweisen kann, so ist die Arbeitszeit gleichwohl normal zu vergüten. Der Arbeitnehmer darf aber auch dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers nach Hause gehen. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach freistellen und die Zeit der Weihnachtsfeier auf den Erholungsurlaub anrechnen.
Also kann der Arbeitgeber keine Sanktionen verhängen, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Weihnachtsfeier kommt?
Genau. Da keine Verpflichtung zur Teilnahme besteht, gibt es keinen Pflichtenverstoß, der sanktioniert werden könnte. Natürlich sollte sich der einzelne Arbeitnehmer trotzdem gut überlegen, ob er nicht im Interesse der Förderung des Betriebsklimas und der Zusammenarbeit mit Kollegen und Arbeitgeber an der Weihnachtsfeier teilnehmen sollte.
Rechtliches rund um die Weihnachtsfeier 2: Die Kosten
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer die entstehenden Kosten ganz oder teilweise selbst tragen?
„Verlangen“ kann der Arbeitgeber dies sicherlich nicht. Da der Arbeitgeber jedoch grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er überhaupt eine Weihnachtsfeier für seine Arbeitnehmer veranstaltet, kann er regelmäßig auch die Voraussetzungen der Durchführung der Feier festlegen. Sollen die Arbeitnehmer die Kosten dabei ganz oder teilweise selbst tragen, steht es den Arbeitnehmern natürlich frei, sich unter diesen Voraussetzungen gegen die Teilnahme an der Weihnachtsfeier zu entscheiden.
Rechtliches rund um die Weihnachtsfeier 3: Wer ist dabei?
Was ist, wenn der Arbeitgeber nur einen Teil der Belegschaft und nicht alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen will?
Für den einzelnen Arbeitnehmer besteht zwar keine Teilnahmepflicht, jedoch haben alle Arbeitnehmer das Recht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Ohne sachlichen Grund (z. B. Notwendigkeit der Einrichtung eines Notdienstes) darf der Arbeitgeber nicht einzelne Arbeitnehmer von der Feier ausschließen. Dies würde dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.
Vielen Dank an Pia Werthebach für diese informativen Auskünfte.
Pia Werthebach ist seit 1998 als Rechtsanwältin zugelassen und von Beginn an auf das Arbeitsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist sie Fachanwältin für Arbeitsrecht. Nach einer knapp siebenjährigen Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Dezernat einer Großkanzlei hat sich Pia Werthebach in 2005 mit ihrer eigenen Arbeitsrechtskanzlei selbstständig gemacht. Seither hat sie neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin in regelmäßigen Abständen arbeitsrechtliche Beiträge in der einschlägigen Fachpresse veröffentlicht und war auch als Dozentin im Arbeitsrecht tätig. Sie vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bundesweit.
Weitere Einzelheiten finden sich unter www.vmbw.de.
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