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Zeugnissprache: Ist befriedigend gut genug?

zeugnissprache: Ist befriedigend gut genug?

Die Zeugnissprache sorgt immer wieder vor Streit vor deutschen Arbeitsgerichten. So hatte das Bundesarbeitsgericht am 18. November 2014 über eine Klausel in einem Arbeitszeugnis zu entscheiden. Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt, um eine bessere Beurteilung bescheinigt zu bekommen. Konkret ging es um die Zeugnisklausel „zur vollen Zufriedenheit“.

Ist „befriedigend“ in der Zeugnissprache ausreichend?

Diese Formulierung der Zeugnissprache bedeutet in Anlehnung an das Schulnotensystem „befriedigend“, die Arbeitnehmerin wollte dagegen eine gute Beurteilung erhalten, also die Klauseln „stets zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Sie stehen laut Zeugniscode für „gut“ oder „sehr gut“.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin zurück (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13). Wenn sie von ihrem Ex-Arbeitgeber eine bessere Benotung als „befriedigend“ erhalten wolle, so müsse sie nachweisen, dass entsprechende Leistungen vorlagen. Das gelte auch dann, wenn in der Branche ansonsten überwiedend gute oder sehr gute Endnoten vergeben würden.

Die Vorinstanzen hatten noch anders geurteilt. Sie hatten zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung Studien herangezogen, nach denen fast 90 Prozent der untersuchen Zeugnisse die Noten „gut“ oder „sehr gut“ aufwiesen. Dies, so das BAG, führe aber nicht zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast. Ansatzpunkt ist danach die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Wenn der Arbeitnehmer eine Beurteilung im oberen Bereich der Skala begehrt, muss er darlegen, dass er dieser Bewertung gerecht geworden ist.

Der Fall wurde an die Vorinstanz zurücküberwiesen, die nun klären muss, ob die Leistungen der Arbeitnehmerin eine Beurteilung im oberen Bereich rechtfertigen.

Dieser Text ist auf Basis einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts entstanden.

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