Eine der wichtigsten Aufgaben rund um den Jahreswechsel ist die Kontrolle alter, noch offener Rechnungen. Denn wenn diese älter sind als drei Jahre, droht zum 31. Dezember die Verjährung. Worauf Sie jetzt achten müssen, um die Forderung für Ihr Unternehmen doch noch zu sichern.
Schuldner zahlen in Deutschland immer später, manche bezahlen ihre Rechnungen aber auch überhaupt nicht. Viele spekulieren darauf, dass die Unternehmen, bei denen sie Schulden haben, diese lange Zeit nicht eintreiben werden – bis die Verjährung der Rechnung eintritt. In der Regel ist das nach drei Jahren der Fall, auch wenn es Vorgänge gibt, die eine längere Verjährungsfristen haben. Außerdem können die Vertragspartner auch abweichende Verjährungsfristen vereinbaren. Am 01. Januar 2018 verjähren also viele Forderungen, die 2014 entstanden sind.
Was bedeutet Verjährung?
Verjährung heißt, dass die Schuld zwar noch weiterbesteht, Ihr Unternehmen aber die Möglichkeit verliert, sie z. B. noch vor Gericht einzuklagen. Der Schuldner kann also die Zahlung verweigern, ohne dass Ihr Unternehmen wirksam etwas dagegen tun könnte. Die Verjährungsfrist einer Forderung beginnt übrigens meist am Ende des Jahres zu laufen, in dem sie entstanden ist. In der Regel ist es also egal, ob die Rechnung vom 31. Juli 2014 oder 31. Dezember 2014 ist, ihre Fristen beginnen beide am 31. Dezember 2014 zu laufen.
Leiten Sie weitere Schritte ein
Eine einfache Mahnung hemmt die Verjährung nicht. Das Argument, dass der Schuldner ja regelmäßig gemahnt wurde, zieht also vor Gericht nicht. Anders sieht es aus, wenn schon konkrete Verhandlungen mit dem Schuldner geführt werden, wie die Schulden zurückbezahlt werden. Diese hemmen die Verjährung, d. h., die Frist wird für die Dauer der Verhandlungen ausgesetzt, läuft aber bei einem Scheitern weiter. Allerdings ist es wichtig, solche Verhandlungen auch belegen zu können. Heben Sie also alle Unterlagen, die sie betreffen, gut auf. Wenn die Verhandlungen mündlich abliefen, verschicken Sie im Nachgang ein Gesprächsprotokoll. Kommt es tatsächlich zu einer Einigung, beginnt die Verjährungsfrist wieder von vorn zu laufen.
Wenn Sie in den Unterlagen alte, unbezahlte Rechnungen finden, ist jetzt Eile geboten. Dann sollten Sie schnell zu härteren Maßnahmen greifen und das bedeutet, dass Sie einen Mahnbescheid gegen den Gläubiger beantragen müssen. Auch damit hemmen Sie die Verjährungsfrist zunächst einmal. Darin liegt aber auch eine große Gefahr. Denn wenn der Grund für der Hemmung wegfällt, läuft die Frist, die dann oft nur wenige Tage beträgt, sofort weiter und die Verjährung tritt schnell ein. Solche Fälle gehören daher in die Hände erfahrener Anwälte, die dafür sorgen, dass das Mahnverfahren ständig am Laufenden gehalten wird und die Verjährungsfrist nicht weiter abläuft.
Übrigens: Wenn Sie schon dabei sind, nehmen Sie sich auch gleich die Vorgänge aus den letzten beiden Jahren vor, die noch offen sind. Hier haben Sie zwar noch viel Zeit, bis die Verjährungsfrist abläuft, aber je früher Sie sich darum kümmern, dass die Rechnungen bezahlt werden, desto besser. Damit ersparen Sie sich auch gleich noch Stress im nächsten Jahr.
0 Kommentare zu “Jahresende – jetzt etwas gegen die Verjährung von Forderungen unternehmen”