Wenn ein Geschäftsreisender sein Ziel nur mit erheblicher Verspätung erreicht und seinem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, hat dieser einen Anspruch auf Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof EuGH am 17.02.2016 entschieden (Az.: C-429/14).
Im entschiedenen Fall ging es um zwei Mitarbeiter, die erst bei einem Flug mit Air Baltic mit 14 Stunden Verspätung an ihrem Ziel ankamen. Ihr Arbeitgeber, der baltische Sonderermittlungsdienst, machte daraufhin zusätzliche Reisekosten und Sozialabgaben, die für diese Reise anfielen, bei Air Baltic geltend.
Zu Recht, befanden nun die Richter der EuGH. Der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Schadenersatz fordern, allerdings nur maximal der Höhe, die auch Reisende als Schadenersatz erhalten hätte.
Interessant dabei ist: Bei der Entscheidung ging es um das Montrealer Übereinkommen, das Schadenersatz von bis zu 4.694 „Sonderziehungsrechten“ (aktuell mehr als 5.000 €) vorsieht. Hier muss der Schaden nachgewiesen werden und er steht nach dem Urteil dem Arbeitgeber zu, wenn der den Flug bezahlt hat.
Was aber noch dazukommt, ist der Anspruch nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Hier muss die Fluggesellschaft bei einer Verspätung bis zu 600 € pro Passagier zahlen und zwar:
– immer an den Passagier, nicht an den Arbeitgeber
– ohne dass man einen Schaden nachweisen müsste.
Quelle: https://www.flugrecht.de/haeufige-fragen.php#Geschäftsreisende